Begleitetes FahrenSeit dem 28.September 2005 nimmt auch das schöne NRW am Modelversuch „Begleitetes Fahren“ teil. Das heißt, dass man nun bereits ab 17 Jahren den Führerschein der Fahrerlaubnisklasse B erwerben und nutzen kann – wenn man sich denn an die vorgegebenen Auflagen hält.
Dieser Umstand wurde von vielen Jugendlichen sehr begrüßt, und mal ehrlich – in den USA darf man schon mit 16 Jahren ein Kfz führen – wird also Zeit, dass in Deutschland auch mal was Innovatives passiert.
Jeder, für den diese Variante der Fahrerlaubnis in Frage kommt, hat sich sicherlich schon kundig gemacht, ob der Auflagen und Möglichkeiten des neuen Führerscheins. Jeder, mit Ausnahme der Bundesregierung selbst, wie mir scheint.
So sind einige Fragen schlichtweg nicht geklärt und werfen aktuell Probleme auf, nicht nur aus polizeilicher Sicht.

Wie sieht es zum Beipspiel mit den Klassen M, L und S aus?
Nach der Fahrerlaubnisverordnung schließt die Klasse B diese eben genannten Klassen mit ein, d.h. sie dürfen mit der Klasse B ebenfalls ohne weitere Prüfungen geführt werden. Da der Führeschein mit 17 aber ein begünstigender Verwaltungsakt ist, faktisch also eine tatsächliche Fahrerlaubnis der Klasse B darstellt, die nur an Auflagen gebunden ist, so müssten auch hier die Klassen M, L und S mit eingeschlossen sein. Jedenfalls findet sich in keinem Gesetzestext etwas Gegenteiliges.
Dann muss ich aber weiterhin wissen, ob hier dann auch die Begleitperson erforderlich ist. Ehrlich gesagt, würde das keinen Sinn machen, da erstens auf einem Roller / Kleinkraftrad (Klasse M) kein Platz für eine Begleitperson ist und zweitens die Klasse selbst ja schon mit 16 Jahren erworben werden kann. Ein Ausschluss dieser Klasse wäre dann also eine Verschlechterung – und das kann ja nicht gewollt sein. Ich bin mal auf die ersten Gerichtsurteile mit dieser Problematik gespannt…

Weiterhin frage ich mich, wieso der Gesetzgeber eigentlich einen maximal zulässigen Promillewert für die Begleitperson vorgibt (0,5 Promille) und dann einen Verstoß gegen diese Norm nicht mit einem Bußgeld bewährt?
Das hat zur Folge, dass Überprüfungsmaßnahmen gegen den Willen der Begleitperson nicht zulässig sind und somit faktisch nicht herausgestellt werden können. Denn mal ehrlich: Wer gibt schon freiwillig zu, dass er etwas getrunken hat und macht einen Alkoholtest, wenn er es nicht muss – aber weiß, dass er etwas getrunken hat?
Wieder einmal eine Vorschrift, die nicht recht durchdacht scheint. Entweder hier kommt noch etwas Sinnvolles nach, oder die Norm wird weiter völlig ihr Ziel verfehlen.
Einzige bisher mögliche polizeiliche Maßnahme ist die Unterbindung der Weiterfahrt zur Gefahrenabwehr. Allerdings ohne jegliche rechtliche Konsequenz für Fahrer oder Beifahrer und somit ohne Lernwirkung. Und außerdem nur dann möglich, wenn der Beifahrer sichtlich unter Alkoholeinfluss steht, also schon fast aus dem Auto fällt.

Vielleicht sind diese, durchaus nicht unbedeutenden, Ungereimtheiten auch der Grund dafür, dass bis jetzt erst 11 von 16 Bundesländern an dem Versuch teilnehmen.
Bleibt abzuwarten, wie sich die derzeitige Lage entwickelt und was für Veränderungen demnächst wieder „auf den Markt“ kommen.

Von Admin

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